Statuten Ausgabe 2007 (Auszug)
EJV-Statuten gelten sinngemäss für den BKJV.
I. Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Eidgenössischer Jodlerverband» (EJV) besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Seine Bestrebungen sind die Erhaltung, Pflege und Förderung schweizerischen
Brauchtums wie Jodeln, Alphornblasen und Fahnenschwingen. Der EJV legt besonderes
Augenmerk auf die Förderung des Nachwuchses und unterstützt diesen. Der Verband
ist politisch und konfessionell neutral.
Dokumente (PDF):
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