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Auszug aus den Statuten:
Art. 7
Für die Aufnahme von Mitgliedern gelten folgende Bestimmungen:
- a) Gruppen, welche die Mindestzahl an Aktivmitgliedern gemäss Ausführungs-bestimmungen aufweisen
b) Mitglieder, welche das 15. Altersjahr zurückgelegt haben
- Die Aufnahme erfolgt durch den Zentralvorstand beziehungsweise jenen Unterverbandsvorstand, in dessen Verbandsgebiet sich der Sitz der Gruppe respektive der Wohnsitz des Einzelmitgliedes befindet.
In Grenzgebieten können von den Unterverbänden in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen gestattet werden.
- Mit Zustimmung des zuständigen Unterverbands-Vorstandes können aufgenommen werden:
a) Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
b) Ausländer aus grenznahen Gebieten, die in Gruppen oder Vereinigungen des EJV mitmachen (*)
Art. 8
Der Austritt ist schriftlich an den Zentralpräsidenten respektive den zuständigen Unterverbandspräsidenten zu richten. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr muss bezahlt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen:
- Bei willkürlicher Vernachlässigung der Pflichten
- Bei ungebührlichen Verhaltens gegenüber den Bestrebungen des Verbandes
- Bei Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte
- Wenn der Zweck unserer Bestrebungen verletzt wird, oder unangebrachte Titel, wie Jodlerkönig, Schweizermeister usw. verwendet werden
Das Recht zum Vollzug des Ausschlusses steht den Verbandsvorständen zu.
Das Rekursrecht eines ausgeschlossenen Mitgliedes an die nächste Delegiertenversammlung bleibt gewahrt, wenn die Eingabefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung eingehalten wird. Der Beschluss der DV ist endgültig.
Art. 9
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vermögen des EJV respektive derUnterverbände.
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